Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 49 Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
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Nach Gewicht
- VGH Hessen, 28.02.2019 – 6 A 1805/16Zitiert von 7
- LG Düsseldorf, 11.09.2008 – 21 S 124/08
- VG Berlin, 23.06.2021 – 17 L 225/21
- OLG Thüringen, 07.03.2016 – 1 OLG 171 SsBs 65/15 (173)
- BGH, 04.10.2007 – KRB 59/07
- OLG Frankfurt am Main, 08.09.2025 – 2 ORbs 95/25
Zuletzt entschieden
- AG Landstuhl, 09.04.2025 – 2 OWi 53/25
- LG Hamburg, 04.03.2025 – 625 Qs 6/25 OWi
- VG Bayreuth, 17.01.2024 – B 6 K 23.133
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/49#abs-1 (1) Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/49#abs-2 (2) Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. Akten, die in Papierform geführt werden, werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.